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# § 2 WaldInvV (Brandenburg) — Durchführung von Waldinventuren durch die Forstbehörden

Waldinventurverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Waldinventuren sind auf der Grundlage geeigneter und nachvollziehbarer

Verfahren durchzuführen. Der Inventurzeitraum, das Inventurgebiet und die

Möglichkeit der Einsichtnahme in das Inventurverfahren ist durch die

jeweils zuständige Forstbehörde den betroffenen Waldbesitzern

mindestens vier Wochen vor Inventurbeginn in geeigneter Weise bekannt zu

machen.

(2) In Abhängigkeit von der Zielstellung der jeweiligen Inventur

müssen die Verfahren insbesondere Aussagen beinhalten zu:

Ziel und Zweck der Inventur,

Inventurzeitraum, Inventurgebiet und Stichtag der Inventur,

den zu erhebenden Daten und zur Datenmenge (Sachdaten und Geometrien),

Art der Erhebung, gegebenenfalls Beeinträchtigungen,

Speicherung der Daten,

gegebenenfalls Erhebungsintervalle,

Einhaltung datenschutzrechtlicher Regelungen,

Weitergabe der Inventurergebnisse an Dritte.

(3) Ist eine verfahrensbedingte Beeinträchtigung des Waldes bei der

Durchführung der Inventur nicht auszuschließen, so ist der

Waldbesitzer darauf hinzuweisen. Werden im Rahmen der Inventur Gefahrenstellen

wie Bodengruben erzeugt, hat die zuständige Forstbehörde die

Absicherung der Gefahrenstellen vorzunehmen und nach Beendigung der Inventur zu

beseitigen. Der Waldeigentümer ist von daraus möglicherweise

entstehenden Schadensersatzansprüchen freigestellt.

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Zitiervorschlag: § 2 WaldInvV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WaldInvV/2

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