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# § 2 WaldErhV (Brandenburg) — Höhe der Walderhaltungsabgabe

Walderhaltungsabgabeverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der

Kompensationsumfang wird in der Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine

andere Nutzungsart auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift zu § 8 des

Waldgesetzes des Landes Brandenburg festgelegt. Die Höhe der

Walderhaltungsabgabe ergibt sich aus:

den

Grunderwerbskosten für den Ankauf einer zur Aufforstung geeigneten Fläche

und

den Kosten für

eine gesicherte Kultur. Eine Forstkultur im Sinne dieser Verordnung gilt als

gesichert, wenn die Forstpflanzen mindestens zu 40 Prozent den Waldboden

überschirmen und den biotischen und abiotischen Schäden gegenüber

widerstandsfähig sind.

(2) Als

Grunderwerbskosten gelten die aktuellen Bodenpreise für landwirtschaftliche

Nutzflächen im betroffenen Naturraum gemäß den Grundstücksmarktberichten der

regionalen Gutachterausschüsse.

(3) Bei der

Herleitung der Kosten einer gesicherten Kultur werden einbezogen:

die Kosten für

eine Flächenvorbereitung,

die Pflanzung

mit zugelassenem forstlichen Vermehrungsgut,

die Pflege der

Kultur,

die

Kultursicherung gegen biotische und abiotische Schäden sowie

gegebenenfalls

die erforderliche Nachbesserung.

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Zitiervorschlag: § 2 WaldErhV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WaldErhV/2

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