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# § 2 WaldBefV (Brandenburg) — Form und Inhalt der Gestattung

Waldbefahrungsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gestattung ist schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu erteilen, damit sie vom Gestattungsnehmer gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg gegenüber der unteren Forstbehörde auf Verlangen vorgezeigt werden kann. Dabei kann das beigefügte Gestattungsmuster gemäß Anlage verwendet werden.

(2) Die Gestattung hat mindestens zu enthalten:

den Namen, die Anschrift und die Unterschrift des Gestattungsgebers sowie das Datum,

den Gegenstand der Gestattung, beispielsweise den Wegverlauf oder die betroffenen Flurstücke,

den Namen und die Anschrift des Gestattungsnehmers,

die Kraftfahrzeugart, insbesondere die Angabe ob PKW oder LKW,

den Zweck der Befahrung und

die Angabe über die Frist.

(3) Die Gestattung kann auch durch einen Vertreter, insbesondere durch einen forstwirtschaftlichen Zusammenschluss, für eine Gruppe von Waldbesitzern erteilt werden.

(4) Die Gestattung kann sich auf eine bestimmbare Personengruppe erstrecken, indem Gestattungsnehmer, insbesondere Unternehmen und Vereine, stellvertretend für ihre Beauftragten oder Mitglieder Gestattungen erhalten.

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Zitiervorschlag: § 2 WaldBefV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WaldBefV/2

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