Wahlgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist für die Gemeinden, die vom
Ersten Gemeindegliederungsgesetz betroffen sind, das mit der landesweiten
Kommunalwahl entstehende Gebiet der jeweiligen Gebietskörperschaft.
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Wahlgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist für die Gemeinden, die vom
Ersten Gemeindegliederungsgesetz betroffen sind, das mit der landesweiten
Kommunalwahl entstehende Gebiet der jeweiligen Gebietskörperschaft.