Die §§ 3 bis 11 dieses Gesetzes gelten nur für die Wahlen in
den Landkreisen und in den vom Ersten Gemeindegliederungsgesetz betroffenen
Gemeinden; im übrigen gelten die Bestimmungen des Brandenburgischen
Kommunalwahlgesetzes.
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Die §§ 3 bis 11 dieses Gesetzes gelten nur für die Wahlen in
den Landkreisen und in den vom Ersten Gemeindegliederungsgesetz betroffenen
Gemeinden; im übrigen gelten die Bestimmungen des Brandenburgischen
Kommunalwahlgesetzes.