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§ 11 WahlDG (Brandenburg) — Einreichung der Wahlvorschläge

Wahldurchführungsgesetz 1993

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) § 28 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 Buchstabe a des

Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes sind für die Wahl nach § 1 mit

der Maßgabe anzuwenden, daß die Vertretung in einem der im

Wahlgebiet befindlichen Kreistage ausreicht.

(2) § 28 Abs. 7 Nr. 1 Buchstabe d und Nr. 2 Buchstabe b des

Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes sind für die Wahl nach § 1 mit

der Maßgabe anzuwenden, daß die Vertretung in einer der im

Wahlgebiet befindlichen Gemeindevertretung oder Stadtverordnetenversammlung

ausreicht.