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# Anlage WaffV 4 — Gebührenverzeichnis

Kostenverordnung zum Waffengesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.10.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 481 - 485

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Abschnitt I: Rahmengebühren	DM
			von	bis
1.	Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schußwaffen oder Munition (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 WaffG)	200,-	5.000,-
2.	Erlaubnis zum Handel mit Schußwaffen oder Munition (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG)	200,-	5.000,-
3.	Bewilligung von Fristverlängerungen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG	1/4 der nach Nummer 1 oder 2 festgesetzten Beträge, höchstens 1.000,-
4.	a)	Zulassung von Schußwaffen, Einsteckläufen und pyrotechnischer Munition (§§ 21 bis 23 WaffG)	150,-	1.000,-
b)	Wesentliche Änderung einer Zulassung und nachträgliche Erteilung einer Auflage für eine Zulassung nach Buchstabe a		bis zu 750,-
5.	Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schußwaffen (§ 41 Abs. 1 WaffG)	150,-	1.000,-
6.	Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte einschließlich der Abnahmeprüfung (§ 44 Abs. 1 WaffG)	200,-	1.000,-
7.	Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten (§ 45 Abs. 1 WaffG)	50,-	300,-
8.	Zulassung von Ausnahmen		
	a)	von dem Erfordernis der Bauartzulassung für Handfeuerwaffen, Schußapparate und Einsteckläufe nach § 21 Abs. 6 WaffG	70,-	750,-
	b)	von dem Erfordernis der Bauartzulassung für Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 22 Abs. 4 WaffG	70,-	750,-
	c)	von dem Erfordernis der Bauartzulassung für pyrotechnische Munition nach § 23 Abs. 4 WaffG	100,-	750,-
	d)	von dem Erfordernis der Typenprüfung für Patronen- und Kartuschenmunition oder für Treibladungen für Handfeuerwaffen nach § 25 Abs. 5 WaffG	50,-	625,-
	e)	von den Verboten des § 37 Abs. 1 WaffG und des § 8 der 1. WaffV nach § 37 Abs. 3 WaffG für die gewerbsmäßige Waffenherstellung	50,-	4.000,-
	f)	von den sonstigen Verboten des § 37 Abs. 1 WaffG und des § 8 der 1. WaffV nach § 37 Abs. 3 WaffG	50,-	1.000,-
	g)	von den Handelsverboten des § 38 Abs. 1 WaffG nach § 38 Abs. 2 WaffG	100,-	500,-
	h)	von dem Verbot des Führens von Schußwaffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 39 Abs. 2 und 3 WaffG	60,-	250,-
9.	Anordnung nach § 25 Abs. 2 Satz 4 der 1. WaffV	100,-	250,-
10.	Genehmigung nach § 25 Abs. 3 der 1. WaffV	100,-	250,-
11.	Abnahme der Prüfung nach § 9 WaffG	200,-	500,-
12.	Abnahme der Prüfung nach § 31 WaffG	100,-	400,-
13.	Regel- und Sonderprüfungen nach § 37 Abs. 1 der 1. WaffV	100,-	500,-
14.	Anordnung nach § 15 Abs. 2 oder § 40 Abs. 1 WaffG	100,-	700,-
15.	Anordnung nach § 10 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 46 Abs. 3 oder § 48 Abs. 2 WaffG	100,-	250,-
16.	Sicherstellung eines Gegenstandes nach § 37 Abs. 5 Satz 1 oder § 40 Abs. 2 WaffG	100,-	200,-
17.	Einziehung eines Gegenstandes nach § 37 Abs. 5 Satz 2 oder § 40 Abs. 2 WaffG	100,-	150,-
18.	Untersagung nach § 41 der 1. WaffV oder § 14b Abs. 1 Satz 2 der 3. WaffV und Anordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 der 3. WaffV	100,-	150,-
Abschnitt II: Feste Gebühren
			DM	
1.	Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 1 WaffG)	110,-	
2.	Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen (§ 28 Abs. 2 Satz 1 WaffG)	110,-	
3.	Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensachverständige (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG)	170,-	
4.	Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG)	400,-	
5.	Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach einer Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG)	150,-	
6.	Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 32 Abs. 2 WaffG	80,-	
7.	Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG	50,-	
8.	Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 6 WaffG)	Zuschlag von 50,- DM zu den Gebühren nach den Nummern 1 bis 7
9.	Ausstellung oder Umschreibung einer Waffenbesitzkarte über vereinseigene Schußwaffen beim Übergang der Aufsicht über die Schußwaffen auf ein Vereinsmitglied, das bereits eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt	30,-	
10.	Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte		
	a)	einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Waffen	Gebühr in Höhe der Gebühr für die jeweilige Waffenbesitzkarte
	b)	der Berechtigung zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine oder mehrere Waffen nach § 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG	35,-	
11.	Eintragung		
	a)	einer Waffe in die Waffenbesitzkarte nach § 28 Abs. 7 WaffG, soweit die Eintragung nicht bei der Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder bei der Eintragung einer weiteren Erwerbsberechtigung in eine Waffenbesitzkarte vorgenommen wird	25,-	
	b)	des Überlassens einer Waffe in der Waffenbesitzkarte	25,-	
	c)	des Erwerbs eines Wechsel- oder Austauschlaufes oder einer Wechseltrommel in die Waffenbesitzkarte nach § 4 Abs. 1 der 1. WaffV	25,-	
12.	Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb und Ausstellung eines Munitionserwerbscheines in Form eines solchen Vermerks in der Waffenbesitzkarte (§ 29 Abs. 4 WaffG)	50,-	
13.	Ausstellung eines Munitionserwerbscheines (§ 29 Abs. 1 WaffG)	60,-	
14.	Ausstellung eines Waffenscheines (§ 35 Abs. 1 WaffG)	200,-	
15.	Verlängerung der Geltungsdauer des Waffenscheines (§ 35 Abs. 1 Satz 4 WaffG)	150,-	
16.	Ausstellung eines Waffenscheines in den Fällen des § 35 Abs. 3 WaffG	400,-	
17.	Verlängerung der Geltungsdauer eines Waffenscheines in den Fällen des § 35 Abs. 3 WaffG	250,-	
18.	Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine in Verlust geratene waffenrechtliche Erlaubnis	Gebühr in Höhe der Gebühr für die jeweilige waffenrechtliche Erlaubnis
19.	Einwilligung zum Erwerb von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften durch Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes (§ 9 Abs. 2 der 1. WaffV)	20,-	
20.	Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (§ 9a Abs. 1 der 1. WaffV)	20,-	
21.	Einwilligung zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (§ 9a Abs. 2 der 1. WaffV)	20,-	
22.	Erlaubnis zum Verbringen oder Verbringenlassen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen oder erlaubnispflichtiger Munition zu Waffenherstellern/Waffenhändlern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 WaffG (§ 9a Abs. 3 der 1. WaffV)	125,-	
23.	Einwilligung zum Mitbringen von erlaubnispflichtigen Schußwaffen und dafür bestimmter Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes bei Besuchen durch den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9c Abs. 1 der 1. WaffV)	20,-	
24.	Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV)	80,-	
25.	Verlängerung der Geltungsdauer eines Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV)	20,-	
26.	Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des Europäischen Feuerwaffenpasses (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV)	20,-	
27.	Änderung von sonstigen Eintragungen im Europäischen Feuerwaffenpaß (§ 9d Abs. 2 der 1. WaffV)	20,-	
28.	Beschußgebühren (§ 16 WaffG)		
28.1	Kurzwaffen	DM/Lauf	
1.1	Pistolen gleichen Typs 1)		
1.1.1	Pistolen für patronierte Munition		
1.1.1.1	für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe	22,-	
1.1.1.2	für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe	5,50	
1.1.1.3	bei Vorlage von mehr als 150 Waffen	5,50	
1.1.2	Pistolen für Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalmunition		
1.1.2.1	für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe	10,-	
1.1.2.2	für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe	3,40	
1.1.2.3	bei Vorlage von mehr als 150 Waffen	3,40	
1.1.3	Pistolen für nichtpatroniertes Schwarzpulver		
1.1.3.1	für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe	46,-	
1.1.3.2	für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe	16,-	
1.1.3.3	bei Vorlage von mehr als 150 Waffen	16,-	
1.1.4	Austauschläufe und wesentliche Waffenteile für Pistolen		
1.1.4.1	Austauschläufe werden wie Waffen nach den Nummern 1.1.1.1 bis 1.1.3.3 berechnet.		
1.1.4.2	Sonstige Waffenteile werden wie einläufige Waffen nach den Nummern 1.1.1.1 bis 1.1.3.3 berechnet.		
1.1.4.3	Für Austauschläufe und Waffenteile, die zum Beschuß in Waffen ein- bzw. ausgebaut werden müssen, wird der zusätzlich erforderliche Mehraufwand berechnet.		
1.2	Revolver gleichen Typs 2)		
1.2.1	Revolver für patronierte Munition		
1.2.1.1	für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe	18,-	
1.2.1.2	für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe	5,50	
1.2.1.3	bei Vorlage von mehr als 150 Waffen	5,50	
1.2.2	Revolver für Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalmunition		
1.2.2.1	für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe	15,-	
1.2.2.2	für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe	4,-	
1.2.2.3	bei Vorlage von mehr als 150 Waffen	4,-	
1.2.3	Revolver für nichtpatroniertes Schwarzpulver		
1.2.3.1	für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe	54,-	
1.2.3.2	für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe	16,-	
1.2.3.3	bei Vorlage von mehr als 150 Waffen	16,-	
1.2.4	Austauschläufe und Wechseltrommeln für Revolver		
1.2.4.1	Austauschläufe und Wechseltrommeln werden wie Waffen nach den Nummern 1.2.1.1 bis 1.2.3.3 berechnet.		
1.2.4.2	Für Austauschläufe und Wechseltrommeln, die zum Beschuß in Waffen ein- bzw. ausgebaut werden müssen, wird der zusätzlich benötigte Mehraufwand berechnet.		
28.2	Langwaffen		
2.1	Büchsen und Flinten gleichen Typs 3)		
2.1.1	Büchsen und Flinten für patronierte Munition mit Zentralfeuerzündung		
2.1.1.1	für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe	19,-	
2.1.1.2	für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe	8,80	
2.1.1.3	bei Vorlage von mehr als 150 Waffen	8,80	
2.2.1	Büchsen und Flinten für patronierte Munition mit Randfeuerzündung		
2.2.1.1	für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe	16,-	
2.2.1.2	für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe	5,50	
2.2.1.3	bei Vorlage von mehr als 150 Waffen Bei Kombinationen der Zündungsarten nach den Nummern 2.1.1 und 2.2.1 in einer Waffe sind die Gebühren nach Nummer 2.1.1 zu berechnen.	5,50	
2.3.1	Büchsen und Flinten für nichtpatroniertes Schwarzpulver		
2.3.1.1	für die 1. bis einschließlich der 5. Waffe	46,-	
2.3.1.2	für die 6. bis einschließlich der 150. Waffe	16,-	
2.3.1.3	bei Vorlage von mehr als 150 Waffen	16,-	
2.4	Einsteckläufe, Austauschläufe und wesentliche Waffenteile für Büchsen und Flinten		
2.4.1	Einsteckläufe und Austauschläufe werden wie Waffen nach den Nummern 2.1.1.1 bis 2.3.1.3 berechnet.		
2.4.2	Sonstige Waffenteile werden wie einläufige Waffen nach den Nummern 2.1.1.1 bis 2.3.1.3 berechnet.		
2.4.3	Für Einsteckläufe und Waffenteile, die zum Beschuß ein- bzw. ausgebaut werden müssen, wird der zusätzlich benötigte Mehraufwand berechnet.		
28.3	Zulassung von Munition (§ 25 WaffG)	DM/Los	
3.1	Zulassungsprüfung		
3.1.1	bis zu einer Losgröße von 1.000 Stück	150,-	
3.1.2	bei Losgrößen von 1.001 bis 3.000 Stück	450,-	
3.1.3	bei Losgrößen von 3.001 bis 35.000 Stück	690,-	
3.1.4	bei Losgrößen von 35.001 bis 150.000 Stück	950,-	
3.1.5	bei Losgrößen über 150.000 Stück	1.000,-	
3.2	Fabrikationskontrolle		
3.2.1	bis zu einer Losgröße von 35.000 Stück	420,-	
3.2.2	bei Losgrößen von 35.001 bis 150.000 Stück	540,-	
3.2.3	bei Losgrößen von 150.001 bis 500.000 Stück	600,-	
3.2.4	bei Losgrößen von 500.001 bis 1.500.000 Stück	720,- DM	
29.	Ausstellung einer Bescheinigung in den Fällen des § 27 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 3 zweiter Halbsatz WaffG	25,-	
30.	Ausstellung einer Bescheinigung über die Berechtigung nach § 7 für die Fälle des § 27 Abs. 4 Satz 2 WaffG	25,-	
31.	Abstempeln der Karteiblätter (§ 14 Abs. 2 Satz 2 der 1. WaffV) pro angefangene 50 Stück	25,-	
32.	Ausstellung einer beschußtechnischen Bescheinigung (§ 8 Abs. 1 der 3. WaffV)	25,-	
33.	Ausstellung einer Bescheinigung über die Nichtdurchführung der Beschußprüfung (§ 8 Abs. 2 der 3. WaffV)	25,-	
34.	Zulassung von Ausnahmen in anderen als in Abschnitt I Nr. 8 bezeichneten Fällen, insbesondere nach § 33 Abs. 2 WaffG, § 36 Abs. 3, § 39 Abs. 2 der 1. WaffV	30,-	
Abschnitt III: Gebühren in sonstigen Fällen	DM
			von	bis
1.	Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners vorgenommen werden und nicht in Abschnitt I oder II aufgeführt sind	50,-	1.000,-
2.	Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, zu der der Berechtigte Anlaß gegeben hat	Gebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre
3.	Ablehnungen aus anderen als Unzuständigkeitsgründen oder bei Zurücknahme von Anträgen auf Vornahme von Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung	Gebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages, der als Gebühr für die beantragte Amtshandlung vorgesehen ist
4.	Teilweise oder vollständig erfolglose Widerspruchsverfahren	Gebühr bis zu der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch 50,-, soweit nicht für die Amtshandlung eine niedrigere Gebühr vorgesehen ist. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist
5.	Bei Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung	Gebühr bis zu 75 vom Hundert der Gebühr eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens
6.	Zurückweisung oder bei Rücknahme eines Widerspruches gegen eine Kostenentscheidung in einem waffenrechtlichen Verfahren	Gebühr bis zu 10 vom Hundert des streitigen Betrages
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Zitiervorschlag: Anlage WaffV 4

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

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