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§ 7 WaffV 4

Kostenverordnung zum Waffengesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.10.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Bundeskriminalamt kann das Fraunhofer-Institut für Umweltchemie und Ökotoxikologie ermächtigen, die Gebühren und Auslagen für die nach § 10 der 1. WaffV durchzuführenden Prüfungen einzuziehen.