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# § 3 WaffV 4

Kostenverordnung zum Waffengesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 02.10.2019. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Bei der Beschußprüfung nach Abschnitt II Nr. 28 der Anlage ist die halbe Gebühr zu erheben, wenn ein Prüfgegenstand

- 1. nicht funktionssicher oder

- 2. nicht maßhaltig ist

und eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefunden hat. Errechnet sich die Gebühr aus mehreren Staffelsätzen, so ist die Gebühr aus dem niedrigsten Staffelsatz zugrunde zu legen.

(2) Eine Gebühr nach Abschnitt II Nr. 28 der Anlage ist nicht zu erheben, wenn der Prüfgegenstand

- 1. ohne Prüfung zurückgegeben wird,

- 2. nicht die vorgeschriebene Kennzeichnung trägt oder

- 3. der Beanspruchung, der er bei der Verwendung der zugelassenen Munition ausgesetzt würde, offenbar nicht standhalten wird.

(3) Wird die Beschußprüfung in den Räumen des Antragstellers vorgenommen und stellt der Antragsteller die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen Prüfmittel zur Verfügung, so ermäßigt sich die Gebühr nach Abschnitt II Nr. 28 der Anlage um 30 vom Hundert.

(4) Werden in den Räumen der Behörde mehr als 300 Kurz- oder Langwaffen des gleichen Typs und derselben Waffengruppe gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, so ermäßigt sich die Gebühr nach Abschnitt II Nr. 28 der Anlage um 15 vom Hundert.

(5) und (6) (weggefallen)

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Zitiervorschlag: § 3 WaffV 4

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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