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# § 6 WaffRG — Grunddaten des Waffenregisters

Waffenregistergesetz  
Stand: 01.09.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Waffenregister werden die folgenden Grunddaten gespeichert:

- 1. der Anlass und das Datum der Verarbeitung nach § 5,

- 2. zu einer natürlichen Person folgende Grunddaten (Grunddaten der Person):

  - a) Nachname,

  - b) frühere Namen,

  - c) Geburtsname,

  - d) Vornamen,

  - e) Doktorgrad,

  - f) Geburtsdatum und Geburtsort,

  - g) Geschlecht,

  - h) jede Staatsangehörigkeit,

  - i) Todesdatum sowie

  - j) Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort sowie bei einer ausländischen Adresse der betreffende Staat (Anschrift),

- 3. zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung folgende Grunddaten (Grunddaten der Kaufleute, juristischen Personen und Personenvereinigungen):

  - a) Namen oder Firma,

  - b) frühere Namen oder Firma,

  - c) Anschrift und

  - d) bei Handelsgesellschaften und Vereinen den Gegenstand des Unternehmens oder des Vereins,

- 4. zu Waffen folgende Grunddaten (Grunddaten der Waffe):

  - a) Herstellerbezeichnung,

  - b) Modellbezeichnung,

  - c) Kaliber- oder Munitionsbezeichnung,

  - d) Seriennummer,

  - e) Jahr der Fertigstellung,

  - f) Jahr des Verbringens in den Geltungsbereich des Waffengesetzes,

  - g) Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz und

  - h) Art der Waffe,

- 5. zu wesentlichen Teilen neben den Angaben nach Nummer 4 auch die Bezeichnung des wesentlichen Teils (Grunddaten des wesentlichen Teils),

- 6. die Bedürfnisse für den Umgang mit der Waffe im Sinne des Waffengesetzes,

- 7. Verknüpfungen aus Daten nach den Nummern 1 bis 5, wenn von dem Anlass der Speicherung mehrere Personen betroffen sind; das ist insbesondere der Fall, wenn

  - a) Angaben verschiedener Waffenbehörden zu derselben Person, derselben Waffe oder derselben waffenrechtlichen Erlaubnis im Waffenregister gespeichert sind,

  - b) mehrere Personen Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind (§ 10 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes),

  - c) eine verantwortliche Person nach § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 5 des Waffengesetzes benannt ist oder

  - d) eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes benannt ist.

(2) Zu den nach Absatz 1 gespeicherten Daten werden jeweils gespeichert

- 1. die Bezeichnung der Waffenbehörde,

- 2. die Anschrift der Waffenbehörde sowie

- 3. das Datum, an dem die Waffenbehörde die Daten der Registerbehörde übermittelt hat.

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Zitiervorschlag: § 6 WaffRG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WaffRG/6

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