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# § 5 WaffRG — Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister

Waffenregistergesetz  
Stand: 01.09.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verarbeitung von Daten im Waffenregister setzt voraus, dass

- 1. ein Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gestellt wird,

- 2. eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes benannt wird,

- 3. die Waffenbehörde eine waffenrechtliche Erlaubnis

  - a) erteilt,

  - b) nach § 10 Absatz 4 Satz 2, § 21 Absatz 5 Satz 2 oder § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes verlängert oder

  - c) versagt, sofern die Versagung erfolgt auf Grund von

    - aa) § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder mit Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 des Waffengesetzes oder

    - bb) § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes,

- 4. die Waffenbehörde eines der folgenden Verbote erteilt:

  - a) ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 des Waffengesetzes,

  - b) ein Besitzverbot nach § 41 Absatz 2 des Waffengesetzes oder

  - c) ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes,

- 5. die waffenrechtliche Erlaubnis sich erledigt durch

  - a) Rücknahme,

  - b) Widerruf,

  - c) Zeitablauf,

  - d) Erklärung eines Verzichts während oder außerhalb eines eingeleiteten Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens,

  - e) anderweitige Aufhebung oder

  - f) auf andere Weise,

- 6. die Waffenbehörde

  - a) Beschränkungen erlässt,

  - b) Nebenbestimmungen erlässt oder

  - c) Anordnungen erlässt,

- 7. gegenüber der Waffenbehörde eine Anzeige nach den §§ 37, 37a, 37b, 37c Absatz 1 oder § 37d des Waffengesetzes erfolgt,

- 8. der Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine verantwortliche Person nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Waffengesetzes benennt oder

- 9. die Waffenbehörde eine Anzeigebescheinigung nach § 37h Absatz 1 Nummer 2 des Waffengesetzes erteilt.

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Zitiervorschlag: § 5 WaffRG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WaffRG/5

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