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§ 33 WaffRG — Ausschluss abweichenden Landesrechts

Waffenregistergesetz

Stand: 01.09.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Von den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann nicht durch Landesrecht abgewichen werden.