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§ 14 WaffRG — Form des Übermittlungsersuchens

Waffenregistergesetz

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 01.09.2020 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.