nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 13 WaffRG — Öffentliche Stellen, die zum Ersuchen berechtigt sind

Waffenregistergesetz  
Stand: 10.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Richten folgende öffentliche Stellen zu den genannten Datenverarbeitungszwecken ein Übermittlungsersuchen an die Registerbehörde, übermittelt die Registerbehörde die im Waffenregister gespeicherten Daten und die jeweils zu diesen Daten vergebenen Ordnungsnummern:

- 1. die für den Vollzug des Waffenrechts zuständigen Waffenbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben,

- 2. die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden einschließlich der Vollstreckungsbehörden zur Erfüllung der Strafrechtspflege,

- 2a. die Familiengerichte in Gewaltschutz- und Kindschaftssachen zur Durchführung einer Gefährdungsanalyse,

- 3. die zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden zur Durchführung von Ordnungswidrigkeitsverfahren,

- 4. die Polizeien des Bundes und der Länder zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben,

- 5. die Hauptzoll- und Zollfahndungsämter sowie dem Zollkriminalamt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zollverwaltungsgesetz, dem Zollfahndungsdienstgesetz, dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,

- 6. die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Abgabenordnung,

- 7. die mit der Vollstreckung beauftragten Dienststellen des Bundes und der Länder sowie die Gerichtsvollzieher bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit der tätigen Vollstreckungsbeamten,

- 8. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgaben, sofern die Daten nicht aus allgemein zugänglichen Quellen, nur mit übermäßigem Aufwand oder nur durch die betroffene Person stärker belastende Maßnahme erhoben werden können.

---

Zitiervorschlag: § 13 WaffRG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 10.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WaffRG/13

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
