Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 42 Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes wird auf das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
Einzelnorm
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Die Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 42 Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes wird auf das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
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