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Art 3 WaffGÄndG

Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, das Waffengesetz unter Berücksichtigung der Änderungen durch dieses Gesetz mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.