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# § 43a WaffG — Nationales Waffenregister

Waffengesetz  
Außer Kraft: § 43a ist seit 01.09.2020 nicht mehr im WaffG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Bis zum 31. Dezember 2012 ist ein Nationales Waffenregister zu errichten, in dem bundesweit insbesondere Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, sowie Daten von Erwerbern, Besitzern und Überlassern dieser Schusswaffen elektronisch auswertbar zu erfassen und auf aktuellem Stand zu halten sind.

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Zitiervorschlag: § 43a WaffG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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