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# § 37 WaffG 2002 — Anzeigepflichten der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler

Waffengesetz  
Stand: 01.09.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, unverzüglich elektronisch anzuzeigen:

- 1. die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung,

- 2. die Überlassung,

- 3. den Erwerb,

- 4. die Bearbeitung durch

  - a) Umbau oder

  - b) Austausch eines wesentlichen Teils.

Die Pflicht zur Anzeige besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.

(2) Für die elektronischen Anzeigen gilt § 9 des Waffenregistergesetzes.

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Zitiervorschlag: § 37 WaffG 2002

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/37

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