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# § 1 WachszMstrV — Berufsbild

Wachsziehermeisterverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dem Wachszieher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

- 1. Entwurf, Herstellung und Dekorierung von gezogenen, gegossenen, gepreßten und getauchten Kerzen,

- 2. Entwurf, Anfertigung und Dekorierung von Wachsbildern sowie von Wappen, Symbolen und figürlichen Darstellungen aus Wachs,

- 3. Herstellung von Kompositionen aus verschiedenen Wachsrohstoffen,

- 4. Anfertigung von Wachsmodellen und Formen für Wachserzeugnisse,

- 5. Anfertigung von Wachsstöcken.

(2) Dem Wachszieher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

- 1. Kenntnisse der Arten, der Herstellung, der Eigenschaften, der chemischen Zusammensetzung, der Lagerung, Verwendung und Verarbeitung von Roh-, Werk- und Hilfsstoffen,

- 2. Kenntnisse der Funktionsweise und des Einsatzes von berufsbezogenen Geräten und mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Maschinen,

- 3. Kenntnisse der Funktionsweise von Schmelzanlagen, Wärmespendern und -trägern,

- 4. Kenntnisse des Brennverhaltens von Kerzen,

- 5. Kenntnisse der Herstellungstechniken in der Einzel- und Serienfertigung,

- 6. Kenntnisse der Weiterverarbeitungs- und Veredelungstechniken, insbesondere der Farbgebung, Verzierung, Patinierung, Bemalung und Lackierung,

- 7. Kenntnisse über die Geschichte des Wachses, der Kerze, des Wachszieher-Handwerks sowie über Stile, Symbole, Ornamentik, Heraldik, Farbenlehre und Schriftarten,

- 8. Kenntnisse der Kompositionen aus verschiedenen Wachsrohstoffen,

- 9. Kenntnisse der Gütebestimmungen,

- 10. Kenntnisse über die berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes, sowie über Energie- und Rohstoffeinsparung,

- 11. Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

- 12. Entwerfen von Motiven, insbesondere von Verzierungen für Kerzen, von Wachsbildern und figürlichen Darstellungen aus Wachs,

- 13. Berechnen und Zubereiten von Kompositionen aus verschiedenen Wachsrohstoffen,

- 14. Einfärben von Wachs,

- 15. Hand- und Maschinenziehen von Kerzen,

- 16. Maschinengießen von Kerzen,

- 17. Pressen von Kerzen,

- 18. Köpfeln und Lochen von Kerzen,

- 19. Aufgießen von Kerzen,

- 20. Ausgießen und Austunken von Kerzen,

- 21. Verarbeiten von Dochten,

- 22. Herstellen von Wachsplatten,

- 23. Modellieren von Wachsbildern und figürlichen Darstellungen aus Wachs,

- 24. Anfertigen von Formen für Wachsbilder und figürliche Darstellungen aus Wachs,

- 25. Patinieren und Bemalen von Kerzen, Wachsbildern und figürlichen Darstellungen aus Wachs,

- 26. Auflegen von Blattmetall auf Wachsfolien,

- 27. Anfertigen und Ausstechen von Ornamenten,

- 28. Schneiden und Walzen von Wachsstreifen,

- 29. Entwerfen, Schneiden und Legen von Schriften,

- 30. Verzieren von Kerzen und Wachsstöcken,

- 31. Zwicken von Kerzen und Wachsstöcken,

- 32. Restaurieren von verzierten Kerzen, Wachsbildern und figürlichen Darstellungen aus Wachs,

- 33. Einstellen, Bedienen und Instandhalten der Schmelzanlagen, Wärmespender, Wärmeträger, Maschinen, Geräte und Werkzeuge.

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Zitiervorschlag: § 1 WachszMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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