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§ 2 WaStrSchlBetrZV 2013 — Betrieb

Verordnung über die Betriebszeiten der Schleusen und Hebewerke an den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Fahrzeuge und Verbände müssen bis Ende der festgelegten Betriebszeiten in die Schleusenkammer eingefahren sein.