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# § 51 WaStrG — Ordnungswidrigkeitendatei

Bundeswasserstraßengesetz  
Stand: 31.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine Datei über die von ihr verfolgten Ordnungswidrigkeiten gemäß § 50 zum Zweck der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren und der Vorgangsverwaltung.

(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten gespeichert werden:

- 1. zum Betroffenen:

  - a) Familienname, Geburtsname und Vornamen,

  - b) Tag und Ort der Geburt,

  - c) Anschrift,

  - d) gegebenenfalls Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters,

  - e) gegebenenfalls Name und Anschrift des Unternehmens sowie

  - f) gegebenenfalls Name und Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten,

- 2. die zuständige Bußgeldstelle und das Aktenzeichen,

- 3. die Tatzeiten und Tatorte sowie Merkmale von Tatwerkzeugen,

- 4. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Ordnungswidrigkeiten,

- 5. das Datum der Einleitung des Verfahrens sowie das Datum der Verfahrenserledigung durch die Bußgeldstelle, die Staatsanwaltschaft und das Gericht unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften,

- 6. die für die ordnungsgemäße Vorgangsverwaltung erforderlichen Daten, insbesondere die Höhe der Geldbuße.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Folgendes zu bestimmen:

- 1. das Nähere über Art und Umfang der zu speichernden Daten nach Absatz 2 Nummer 3 bis 6,

- 2. Verfahren von besonderer Bedeutung nach Absatz 5 und die dabei einzuhaltenden Löschungsfristen.

(4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zu folgenden Zwecken folgenden Stellen auch in elektronischer Form übermittelt werden:

- 1. zur Durchführung von Verwaltungsaufgaben

  - a) nach diesem Gesetz oder

  - b) nach Rechtsvorschriften, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen wurden,

- den Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizeien der Länder sowie der Bundeskasse,

- 2. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der als Ordnungswidrigkeit verfolgten Tat stehen, den Gerichten, Staatsanwaltschaften sowie den Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Wasserschutzpolizeien der Länder oder

- 3. zur Vollstreckung von Bußgeldbescheiden oder von Anordnungen der Einziehung des Wertes von Taterträgen im Sinne des § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Hauptzollämtern.

(5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach dem Ende der Vollstreckungsverjährung. Dies gilt nicht, soweit bei Verfahren von besonderer Bedeutung eine längere Frist erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: § 51 WaStrG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 31.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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