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# § 46 WaStrG — Rechtsverordnungen

Bundeswasserstraßengesetz  
Historische Fassung: Stand 05.01.2024 bis 31.07.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über

- 1. die Regelung des Betriebs von Anlagen nach § 1 Absatz 6 Nummer 1,

- 2. die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen (§ 5),

- 3. die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs im Rahmen des § 6,

- 4. die Zuständigkeiten der Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, wenn ihre Zuständigkeiten nicht bereits im Gesetz festgelegt sind.

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch Rechtsverordnung diese Ermächtigung auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.

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Zitiervorschlag: § 46 WaStrG

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/46?asof=2024-09-10

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