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# § 1 WaStrG-KostV

Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach den §§ 14 und 14b des Bundeswasserstraßengesetzes in Verbindung mit den §§ 74 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, nach den §§ 28, 31, 32, 34 und 37 des Bundeswasserstraßengesetzes sowie nach den Rechtsverordnungen, die auf Grund der §§ 5, 27 und 46 des Bundeswasserstraßengesetzes erlassen worden sind, werden Gebühren und Auslagen erhoben.

(2) Darüber hinaus werden Gebühren und Auslagen erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die individuell zurechenbare öffentliche Leistung aber noch nicht beendet ist.

(3) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn gegen eine gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung Widerspruch eingelegt und dieser zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung vom Antragsteller zurückgenommen wird. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 Verwaltungsverfahrensgesetz unbeachtlich ist.

(4) Die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen im einzelnen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, soweit nichts anderes bestimmt ist. Neben den Gebühren werden Auslagen gesondert erhoben.

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Zitiervorschlag: § 1 WaStrG-KostV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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