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# § 17 WaStrÜbgVtr

Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Reich wird die Gebühren und Abgaben für die Benutzung der Wasserstraßen mit tunlichster Schonung bestehender Verhältnisse fortbilden und den Verkehrsbedürfnissen der Länder - namentlich auf dem Gebiet der Rohstoffversorgung - nach Möglichkeit Rechnung tragen und bei der Festsetzung von Schiffahrtabgaben auf Seewasserstraßen dafür sorgen, daß kein deutscher Seehafen vor einem anderen bevorzugt wird und daß die Häfen im Wettbewerb des Weltverkehrs bestehen können.

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Zitiervorschlag: § 17 WaStrÜbgVtr

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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