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(XXXX) WZG§4RAMSARBek

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnung, die Abkürzung und das Kennzeichen

des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Wattvögel, von internationaler Bedeutung (Ramsar 1971) (Anlage)

von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 22. Mai 1992 (BGBl. I S. 1024).