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(XXXX) WZG§35PRYBek

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung der Regierung der Republik Paraguay bekanntgemacht:
Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Republik Paraguay in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.