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# (XXXX) WZG§35IRABek

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung des irakischen Registrars für Warenzeichen und Patente bekanntgemacht: Deutsche Warenbezeichnungen werden im Königreich Irak in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen. Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im Königreich Irak anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

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Zitiervorschlag: (XXXX) WZG§35IRABek

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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