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# (XXXX) WZG§35CANBek

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 134) wird gemäß einer Mitteilung der Kanadischen Regierung bekanntgemacht:

Deutsche Staatsangehörige, die in Kanada ein Warenzeichen anmelden, das den dortigen Bestimmungen für inländische Marken entspricht, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

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Zitiervorschlag: (XXXX) WZG§35CANBek

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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