(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und von allen Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen.
(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen.
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(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und von allen Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen.
(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen.