(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ein Abkommen mit der Deutschen Demokratischen Republik mit Geltung bis 31. Dezember 1990 über erforderliche Ausgleichsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Aufhebung der Kontrollen im Personenverkehr an den innerdeutschen Grenzen in Kraft setzen, über
(2) Übermittlungen personenbezogener Daten dürfen nur zugelassen werden, wenn rechtliche Gründe einschließlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht entgegenstehen.
(3) Mit dem Abkommen nach Absatz 1 sind für die Übermittlung personenbezogener Daten datenschutzrechtliche Bestimmungen zu schaffen, die zumindest einen Datenschutz gewährleisten, der den in Anlage VII des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik enthaltenen Grundsätzen entspricht, die ferner die Datensicherheit gewährleisten und eine wirksame Kontrolle der Verwendung der übermittelten Daten vorsehen.
(4) Das Polizeirecht des Bundes und der Länder bleibt unberührt.
(5) Um sicherzustellen, daß das Abkommen nach Absatz 1 zugleich mit Beginn einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik wirksam wird, kann die Bundesregierung das Abkommen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates vorläufig in Kraft setzen; diese Rechtsverordnung tritt außer Kraft, wenn der Bundesrat in der auf die Unterzeichnung des Abkommens folgenden Sitzung nicht zustimmt.