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# Art 28 WWSUG — Umstellungsrechnung von Geldinstituten und Außenhandelsbetrieben

Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Stelle im Sinne der Anlage I Artikel 8 § 5 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik für den Erlaß von Vorschriften über die Bestätigung der Umstellungsrechnung sowie über das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs der Ausgleichsforderungen ist der Bundesminister der Finanzen. Dieser kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen mit der Maßgabe übertragen, daß Rechtsverordnungen des Bundesaufsichtsamtes nur nach Anhörung der Deutschen Bundesbank ergehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist die zuständige Stelle für den Erlaß von Vorschriften über die Aufstellung der Umstellungsrechnung und über deren Prüfung; diese Vorschriften sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank zu erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 28 WWSUG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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