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# Art 24 § 4 WWSUG — Zusammenarbeit in der Unfallverhütung

Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Vorbereitung der Tätigkeitsaufnahme von Unfallversicherungsträgern auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) sind die drei Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, den Träger der Unfallversicherung der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) bei der Gewinnung von sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Fachkräften für die Technischen Aufsichtsdienste zu unterstützen und dabei eigene Mittel einzusetzen.

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Zitiervorschlag: Art 24 § 4 WWSUG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WWSUG/24-4

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