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Art 22 § 3 WWSUG — Mitteilungspflichten

Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Einzugsstelle hat die Betroffenen und die für die Entscheidung über die Versicherungspflicht in der Deutschen Demokratischen Republik zuständige Stelle über Beginn und Ende der Versicherungspflicht nach § 2 zu unterrichten.