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§ 70 WVG — Geltung von Landesrecht

Wasserverbandsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erstreckt sich das Verbandsgebiet auf mehr als ein Land, gilt für die Rechtsverhältnisse des Verbands das Recht des Landes, in dem der Verband seinen Sitz hat.