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# § 19 WVG — Änderung der Errichtungsunterlagen

Wasserverbandsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wird einem Antrag nach § 18 Abs. 1 durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung stattgegeben und ist infolgedessen eine Änderung der Errichtungsunterlagen erforderlich, haben die Verbandsmitglieder einen entsprechenden Beschluß zu fassen. Kommt ein Beschluß nicht innerhalb von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit der in Satz 1 genannten Entscheidung zustande, ändert die Aufsichtsbehörde die Errichtungsunterlagen; die Änderung ist - soweit erforderlich - zu begründen.

(2) Wird einem Antrag oder Einwendungen nach § 18 Abs. 2 durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung stattgegeben, hat die Aufsichtsbehörde die Errichtungsunterlagen im erforderlichen Umfang zu ändern.

(3) Nachträgliche Änderungen der Errichtungsunterlagen sind von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekanntzumachen.

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Zitiervorschlag: § 19 WVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/19

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