nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 18 WVG — Entscheidung über Anträge und Einwendungen eines Beteiligten

Wasserverbandsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über Anträge und Einwendungen eines Beteiligten im Sinne des § 14 Abs. 4, die von der Mehrheit im Verhandlungstermin abgelehnt worden sind, entscheidet die Aufsichtsbehörde auf schriftlichen Antrag des Beteiligten durch besonderen Bescheid; dieser Antrag kann nur innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung des Verbands gestellt werden.

(2) Über abgelehnte Anträge und Einwendungen eines Beteiligten in einem Errichtungsverfahren nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 entscheidet die Aufsichtsbehörde nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung durch besonderen Bescheid.

---

Zitiervorschlag: § 18 WVG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WVG/18

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
