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# § 39 WTG DVO (Nordrhein-Westfalen) — Hospize

Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Hospizen soll ein Angebot von höchstens 16 Plätzen vorgehalten werden.

(2) Die Zimmer sind in ihrer Größe und Ausstattung so zu gestalten, dass dort die Aufnahme von mindestens einer Besucherin oder einem Besucher möglich ist. Für Besucherinnen und Besucher soll zudem die Übernachtung in einem Gastzimmer ermöglicht werden.

(3) Im Übrigen finden die §§ 6 bis 8 Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 39 WTG DVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/39

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