(1) In Hospizen soll ein Angebot von höchstens 16 Plätzen vorgehalten werden.
(2) Die Zimmer sind in ihrer Größe und Ausstattung so zu gestalten, dass dort die Aufnahme von mindestens einer Besucherin oder einem Besucher möglich ist. Für Besucherinnen und Besucher soll zudem die Übernachtung in einem Gastzimmer ermöglicht werden.
(3) Im Übrigen finden die §§ 6 bis 8 Anwendung.