(1) Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege müssen über einen angemessen großen Gemeinschaftsraum sowie ausreichende Rückzugsmöglichkeiten für die Tagesgäste (Ruheräume, Liegesessel) und sanitäre Anlagen (Waschbecken, Dusche, separates WC) verfügen.
(2) Bei der baulich räumlichen Gestaltung ist eine Nettogrundfläche von 18 qm je vorgesehenem Betreuungsplatz vorzusehen.
(3) Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter hat für eine den klimatischen Verhältnissen angepasste Innentemperatur zu sorgen.