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# § 30 WTG DVO (Nordrhein-Westfalen) — Mitwirkung der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung

Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung wirkt insbesondere mit bei:

1. Maßnahmen zum Verhindern von Unfällen,

2. einer Änderung der Kostensätze,

3. wesentlichen Veränderungen des Angebotes,

4. einem Zusammenschluss mit einer anderen Wohngemeinschaft,

5. Entscheidungen über umfassende Baumaßnahmen und Instandsetzungsarbeiten,

6. der Einstellung der verantwortlichen Fachkraft,

7. der Aufnahme neuer Nutzerinnen und Nutzer.

(2) Die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter ist verpflichtet, der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung auf Nachfrage mitzuteilen, wie Finanzierungsbeiträge einer Nutzerin oder eines Nutzers nach § 7 Absatz 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes verwendet werden. In diesem Fall müssen die Mitglieder der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung über das, was sie erfahren, schweigen.

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Zitiervorschlag: § 30 WTG DVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/30

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