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# § 29 WTG DVO (Nordrhein-Westfalen) — Mitbestimmung der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung

Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung bestimmt mit bei Entscheidungen zur

1. Aufstellung der Grundsätze der Verpflegungsplanung,

2. Planung und Durchführung von Veranstaltungen zur Freizeitgestaltung,

3. Gestaltung der Grundsätze von Unterkunft und Betreuung,

4. Ausstattung und Gestaltung der Gemeinschaftsräume und - einrichtungen,

5. sozialen Betreuung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft,

6. Gestaltung der Hausordnung in der Wohngemeinschaft,

7. Verwendung gemeinsamer Mittel für die Haushaltsführung in der Wohngemeinschaft vorbehaltlich vorrangiger vertraglicher Regelungen.

Zur Umsetzung der Mitbestimmung informiert die verantwortliche Fachkraft die Nutzerinnen und Nutzer schriftlich oder durch Aushang über die mitbestimmungspflichtige Fragestellung. Sofern die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung nicht binnen vier Wochen nach der Information eine Rückmeldung gibt oder Gründe für eine Verzögerung der Entscheidung mitteilt, gilt ihre Zustimmung zur Entscheidung als erteilt.

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Zitiervorschlag: § 29 WTG DVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/29

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