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# § 28 WTG DVO (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben der Nutzerinnen- und Nutzerversammlung

Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Nutzerinnen- und Nutzerversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Maßnahmen bei der Leistungsanbieterin oder dem Leistungsanbieter zu beantragen, die den Nutzerinnen und Nutzern dienen,

2. Beschwerden und Anregungen an die Leistungsanbieterin oder den Leistungsanbieter weiterzugeben und mit ihr oder ihm darüber zu verhandeln,

3. neuen Nutzerinnen und Nutzern zu helfen, sich in der Wohngemeinschaft zurechtzufinden und

4. bei Maßnahmen mitzuwirken, bei denen es um die Förderung der Qualität der Betreuung geht,

5. mit den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern in allen Fragen zusammenzuarbeiten, die die Selbstbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft betreffen.

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Zitiervorschlag: § 28 WTG DVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/28

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