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# § 20 WTG DVO (Nordrhein-Westfalen) — Bildung und Amtszeit des Beratungsgremiums

Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Beratungsgremium nach § 22 Absatz 5 Satz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes wird auf Wunsch des Beirates gebildet. Das Beratungsgremium soll nicht mehr Mitglieder als der Beirat haben. Die Einrichtungsleitung fordert Interessentinnen und Interessenten durch einen öffentlichen Aushang in der Einrichtung auf, ihre Bereitschaft an einer Mitarbeit im Beratungsgremium zu bekunden. Der Beirat bestimmt die Mitglieder des Beratungsgremiums und informiert die Einrichtungsleitung. Diese hat die Nutzerinnen und Nutzer in geeigneter Weise von der Bestellung zu unterrichten. Die Amtszeit des Beratungsgremiums entspricht der Amtszeit des Beirates.

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Zitiervorschlag: § 20 WTG DVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/20

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