(1) Die Amtszeit beträgt in Einrichtungen der Eingliederungshilfe vier Jahre, in anderen Einrichtungen zwei Jahre. Bestehen Zweifel über die Zuordnung einer Einrichtung, legt die zuständige Behörde die Wahlzeit auf Antrag der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter oder mindestens einer Nutzerin oder eines Nutzers fest. Sie kann die Wahlzeit auch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe auf zwei Jahre verkürzen, wenn sich die längere Wahlzeit einrichtungsbezogen nicht als umsetzbar erwiesen hat.
(2) Die Amtszeit endet bereits vor Ablauf dieser Frist, wenn die Anzahl der Mitglieder im Beirat um mehr als die Hälfte gesunken ist, ohne dass Ersatzmitglieder zur Verfügung stehen.