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# § 16 WTG DVO (Nordrhein-Westfalen) — Wahlverfahren

Wohn- und Teilhabegesetz-Durchführungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit wählt der Beirat einen Wahlausschuss aus drei Nutzerinnen oder Nutzern aus, der die neue Wahl eines Beirats organisiert. Der Wahlausschuss wird bei seiner Aufgabe von der Einrichtungsleitung und vom Beratungsgremium unterstützt.

(2) Der Wahlausschuss bestimmt darüber, ob in einer Wahlversammlung oder im schriftlichen Verfahren gewählt werden soll. Er teilt allen Nutzerinnen und Nutzern rechtzeitig (spätestens vier Wochen vorher) den Ort und den Zeitpunkt der Wahl sowie die Namen aller Kandidatinnen und Kandidaten mit.

(3) Gibt es keinen Beirat oder wählt der Beirat nicht spätestens acht Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit drei Nutzerinnen und Nutzer für den Wahlausschuss aus oder steht keine Nutzerin oder kein Nutzer für den Wahlausschuss zur Verfügung, muss die Einrichtungsleitung die Wahl nach den Grundsätzen dieser Verordnung durchführen.

(4) Die Einrichtungsleitung hält bei einer Wahl die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten, den Ablauf des Wahlverfahrens und das Wahlergebnis schriftlich fest und teilt dies der zuständigen Behörde mit. Kann kein Beirat gewählt werden, hat sie auch das unter Angabe der Gründe der zuständigen Behörde bekannt zu geben.

(5) Der Wahlausschuss informiert die Nutzerinnen und Nutzer durch einen Aushang am schwarzen Brett oder andere geeignete Mittel über das Ergebnis der Wahl und lädt den Beirat innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl zur ersten Sitzung ein.

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Zitiervorschlag: § 16 WTG DVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WTG%20DVO/16

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