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# Art 6 WStrGEG — Unterbrechung der Strafvollstreckung im Krankheitsfall

Einführungsgesetz zum Wehrstrafgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Strafvollstreckungsbehörde unterbricht die Vollstreckung eines Strafarrests und einer Freiheitsstrafe, die durch Behörden der Bundeswehr vollzogen wird, wenn der Unterbrechung keine überwiegenden Gründe entgegenstehen und

- 1. der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,

- 2. von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder

- 3. der Verurteilte in einer Sanitätseinrichtung der Bundeswehr oder in einer anderen Krankenanstalt stationär aufgenommen wird.

§ 458 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 der Strafprozeßordnung ist anzuwenden.

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Zitiervorschlag: Art 6 WStrGEG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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