# § 11 WStrG — Ersatzfreiheitsstrafe

Wehrstrafgesetz  
Stand: 01.02.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist wegen einer Tat, die ein Soldat während der Ausübung des Dienstes oder in Beziehung auf den Dienst begangen hat, eine Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verhängt, so ist die Ersatzfreiheitsstrafe Strafarrest. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Strafarrest.

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Zitiervorschlag: § 11 WStrG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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