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§ 11 WStrG — Ersatzfreiheitsstrafe

Wehrstrafgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Ist wegen einer Tat, die ein Soldat während der Ausübung des Dienstes oder in Beziehung auf den Dienst begangen hat, eine Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verhängt, so ist die Ersatzfreiheitsstrafe Strafarrest. Einem Tagessatz entspricht ein Tag Strafarrest.