nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 11 WStrG — Ersatzfreiheitsstrafe

Wehrstrafgesetz

Stand: 01.02.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist wegen einer Tat, die ein Soldat während der Ausübung des Dienstes oder in Beziehung auf den Dienst begangen hat, eine Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verhängt, so ist die Ersatzfreiheitsstrafe Strafarrest. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Strafarrest.