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# § 8 WStatG — Veröffentlichung der Ergebnisse

Wahlstatistikgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ergebnisse der Statistiken nach § 2 dürfen nur für die Bundes- und Landesebene und die der wahlstatistischen Auszählungen nach § 6 nur für die Ebene der Gemeinde veröffentlicht werden. Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke und einzelne Briefwahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden. Die Veröffentlichung von Ergebnissen oberhalb der Gemeindeebene ist dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder vorbehalten.

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Zitiervorschlag: § 8 WStatG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WStatG/8

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